Gemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dürfen Gemeinden zur Erfüülung ihrer Aufgaben nach § 2 KV M-V Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.