2. Änderungssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Carpin

23.12.2021

Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBI. M-V S. 467), sowie der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2020 (GVOBI. M-V S. 166) beschließt die Gemeindevertretung Carpin in ihrer Sitzung am 25.10.2021 die zweite Satzungsänderung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Carpin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
13.12.2002, zuletzt geändert am 02.12.2010, wird wie folgt geändert:

      1. In § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
        Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. des jährlichen Mietaufwandes.

Artikel 2

Die 2. Änderungssatzung der Gemeinde Carpin über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Carpin, den 25.10.2021                                                      

Doster- Di Rosa
Bürgermeisterin   

HINWEIS:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Carpin, den 25.10.2021                                                      

Doster- Di Rosa
Bürgermeisterin   

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