Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBI. M-V S. 467), sowie der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2020 (GVOBI. M-V S. 166) beschließt die Gemeindevertretung Wokuhl-Dabelow in ihrer Sitzung am 05.10.2021 die zweite Satzungsänderung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.
Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Wokuhl-Dabelow über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
vom 13.02.2003, zuletzt geändert am 14.12.2010, wird wie folgt geändert:
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- In § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. des jährlichen Mietaufwandes.
- In § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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Artikel 2
Die 2. Änderungssatzung der Gemeinde Wokuhl-Dabelow über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Wokuhl-Dabelow, den 05.10.2021
i.V. Radloff
Bürgermeister
HINWEIS:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Wokuhl-Dabelow, den 05.10.2021
i.V. Radloff
Bürgermeister