Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBI. M-V S. 221) den §§ 1, 13 und 16 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) vom 27.04.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 334) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 891) i. V. m. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 410) erlässt das Amt Neustrelitz-Land folgende Allgemeinverfügung:
1. Plakatwerbung
1.1 Allgemeines
Das Amt Neustrelitz-Land legt fest, dass innerhalb der Gemeinden die kostenlose Plakatierung, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung für die stattfindenden Wahlen ab
6 Wochen vor dem gesetzlich bestimmten Wahltag bis spätestens 2 Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, nach Maßgabe nachfolgender Regelungen vorgenommen werden kann.
1.2 Geltungsbereich
Diese Verfügung gilt für die nachfolgenden Gemeinden des Amtes Neustrelitz-Land:
Blankensee mit den Orten: Blankensee, Friedrichsfelde, Groß Schönfeld, Hoffelde, Neuhof, Rödlin, Rollenhagen, Wanzka, Watzkendorf
Blumenholz mit den Orten: Blumenholz, Blumenhagen, Ehrenhof, Usadel, Weisdin, Wendfeld,
Carpin mit den Orten: Carpin, Bergfeld, Georgenhof, Goldenbaum, Thurow, Zinow
Godendorf mit den Orten: Godendorf, Düsterförde, Papiermühle, Teerofen, Schneidemühle
Grünow mit den Orten: Grünow und Ollendorf
Hohenzieritz mit den Orten: Hohenzieritz, Prillwitz, Zippelow
Klein Vielen mit den Orten: Klein Vielen, Adamsdorf, Brustorf, Hartwigsdorf, Liepen, Peckatel
Kratzeburg mit den Orten: Kratzeburg, Dalmsdorf, Dambeck, Granzin, Krienke, Pieverstorf
Möllenbeck mit den Orten: Möllenbeck, Flatow, Quadenschönfeld, Stolpe, Warbende
Userin mit den Orten: Userin, Groß Quassow, Lindenberg, Useriner Mühle, Voßwinkel, Zwenzow
Wokuhl-Dabelow mit den Orten: Wokuhl, Carolinenhof, Comthurey, Dabelow, Grammertin, Herzwolde, Neubrück, Wutschendorf
Sie ist anzuwenden für die Durchführung von Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass einer stattfindenden:
a) Wahl des Europäischen Parlaments
b) Wahl des Deutschen Bundestages
c) Wahl des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
d) eine Kommunalwahl in Mecklenburg-Vorpommern.
Öffentliche Straßen nach Satz 1 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 2 StrWG-MV (Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern) nach Maßgabe der §§ 13, 14 und 23 StrWG-MV sowie § 8 Bundesfernstraßengesetz.
1.3 Standorte, Größe und Anzahl der Plakate
In den Gemeinden wird die nachstehende maximale Anzahl an Wahlplakaten in der Größe DIN A 1 (als Doppelplakat) für die Wahlwerbung je Partei, Wählervereinigung und Einzelbewerber pro Wahl zugelassen. Die angegebene Anzahl von Plakaten darf in den Gemeinden des Amtes Neustrelitz-Land nicht überschritten werden. Die zugeteilte Plakatanzahl darf nur im Bereich der aufgelisteten Orte innerhalb der Ortslage angebracht werden.
Für die Anbringung aller Wahlplakate gelten folgende Auflagen:
1.4 Auflagen
1. Durch die jeweilige Partei, Wählergemeinschaft bzw. den Einzelbewerber ist dem Fachbereich II, Bau/Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen.
2. Die Wahlplakate sind ordnungsgemäß gesichert, vorzugsweise an Lichtmasten, unter Verwendung von Plastik-Kabelbindern anzubringen. Zugelassen sind ausschließlich Doppelplakate in der Größe DIN A 1, an einem Lichtmast angebracht werden dürfen.
3. In allen Kreuzungs- und Einmündungsbereichen innerhalb der Ortslage ist wegen möglicher Sichtbehinderung und Verkehrsgefährdung die Plakatierung untersagt.
4. Bei Plakatierung an den Lichtmasten ist zwischen Erdboden und Plakatunterkante ein Abstand von 2,20m einzuhalten. Die Wahlplakate sind so anzubringen, dass sie nicht in das Lichtraumprofil von Gehwegen und Fahrbahnen hineinragen. Der Abstand zum
Fahrbahnrand muss mindestens 0,5m betragen.
5. Das Anbringen von Wahlplakaten an Verkehrszeichen, privaten Anlagen (in Absprache mit dem Eigentümer) und Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum wie Leitungsmasten, Schaltschränken, Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern
oder Zäunen ist nicht zulässig.
6. Es ist ständig ein sauberer und ordentlicher Zustand der Plakate zu gewährleisten. Zerrissene, beschmutzte oder beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. Zusätzliche bzw. nachträgliche behördliche Anordnungen zur Sicherung
von Wahlplakaten sind unverzüglich zu befolgen.
7. Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet in vollem Umfang der Veranlasser der Werbung.
8. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
9. Die Wahlplakate sind bis spätestens zwei Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, auf den sich die Werbung bezieht, zu entfernen.
10. Es ist untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
Plakatwerbungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde bei Feststellung ersatzlos und ohne weitere Mitteilung an den
Veranlasser entfernt und sichergestellt werden.
2. Werbung mit großformatigen Plakaten (Großaufstellern) und Infoständen
Die Durchführung der Wahlwerbung mit Großaufstellern und/oder Informationsständen bedarf einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist von den Wahlvorschlagsträgern bzw. in deren Auftrag beim Fachbereich II, Bau/ Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land schriftlich zu beantragen.
3. Lautsprecherwerbung
Lautsprecherwerbung bedarf der Anmeldung beim Fachbereich II Bau/ Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land. Sie darf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht behindern. Zusätzlich ist Lautsprecherwerbung unzulässig an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen von 22.00 Uhr bis 08:00 Uhr; in reinen Wohngebieten in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15:00 Uhr; in der Nähe von Schulen, Kindereinrichtungen und Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes.
4. Haftung
Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung den Gemeinden oder Dritten entstehen, haftet der für den Schaden Verantwortliche unmittelbar den Gemeinden oder Dritten gegenüber. Er stellt die Gemeinden von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des Schadenseintritts auf die Gemeinden als Straßenbaulastträger oder Grundstückseigentümer zukommen könnten.
5. Androhung der Ersatzvornahme
Soweit Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltender Regelungen durchgeführt, platziert oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen von der jeweils verantwortlichen Wahlvorschlagsträgers fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Erstvornahme (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i.V.m. §§ 87, 89 SOG) angedroht. Die Kosten hierfür werden auf vorläufig 50,00 € je Plakat veranschlagt.
Im Fall, des vom Amt bzw. auf dessen Anordnung von Dritten vorgenommenen Rückbaus der Wahlsichtwerbung werden die sichergestellten Gegenstände für die Dauer von 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Rückbau. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, so steht es dem Amt frei, dieses Eigentum zu übernehmen oder zu entsorgen.
6. Gebühren
Für die Gestattung der Wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben.
7. Ordnungswidrigkeiten
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung bleibt die Einleitung von Bußgeldverfahren gemäß § 61 StrWG M-V Vorbehalten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
8. Widerruf
Die Regelung dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung
Zu 1. Plakatwerbung
Ziel der Umsetzung dieser Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Gemeinden zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung abzuwenden sowie Beeinträchtigungen des dörflichen Erscheinungsbildes durch Wahlwerbung, gleich welcher Art, zu unterbinden. Durch die Form der Allgemeinverfügung wird eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen für Plakatierungen vermieden. Zahlenmäßige Beschränkungen ergeben sich allein schon aus der Tatsache, dass die für die Wahlwerbung im öffentlichen Raum zur Verfügung stehenden Vorrichtungen und Flächen nicht unbegrenzt sind und alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen Möglichkeiten im für die Selbstdarstellung notwendigen Umfang erhalten sollen.
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird vom Amt Neustrelitz-Land nicht toleriert.
Zu 2. und 3. Werbung mit großformatigen Plakaten (Großaufstellern) und Infoständen sowie Lautsprecherwerbung
Anträge bedürfen einer Einzelfallprüfung und erhalten gesonderte Genehmigung/Versagung nach § 22 StrWG M-V.
Zu 4. Haftung
Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung entstehen, schließt die Gemeinde eine Haftung aus, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Schäden ohne die Durchführung der Wahlwerbung nicht entstanden wären.
Zu 5. Androhung der Ersatzvornahme
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt 5. näher dargestellten Tatbestände eine Ersatzvornahme anzudrohen. Der Kostenansatz entspricht den Kosten für Aufwand zur Beseitigung, Lagerung und eventueller Entsorgungskosten.
Zu 6. Gebühren
Zur Wahrung der Chancengleichheit soll gemäß § 21 a LKWG M-V Wahlsichtwerbung für den Zeitraum, 6 Wochen vor dem Wahltag, gebührenfrei durchgeführt werden können.
Zu 7. Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 OwiG).
Zu 8. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemachtwerden.
Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Neustrelitz-Land, der Amtsvorsteher, Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz, einzulegen.
Axel Malonek
Amtsvorsteher