Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung für die Bundes- und Landtagswahlen am 26.September 2021 in den Gemeinden des Amtes Neustrelitz-Land

09.04.2021

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993 (GVOBI. M-V 1993, S. 42), Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221) den §§ 1,13 und 16 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) vom 27. April 2020 (GVOBI. M-V 2020 S. 334) i.V.m § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) vom 01.September 2014 (GVOBI. M-V 2014, S. 476, ber. 2015,148), in den zuletzt gültigen Fassungen sowie dem Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S.899) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 31. März 2017 (Amtsbl. M-V 2017, S.266) erlässt das Amt Neustrelitz-Land folgende Allgemeinverfügung:

1. Plakatwerbung

1.1 Allgemeines
Das Amt Neustrelitz-Land legt fest, dass innerhalb der Gemeinden die kostenlose Plakatierung, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Wahlvorschlagsträger auf eine
angemessene Wahlwerbung für die stattfindenden Wahlen ab 6 Wochen vor dem gesetzlich bestimmten Wahltag bis spätestens 2 Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, nach
Maßgabe nachfolgender Regelungen vorgenommen werden kann.

1.2 Geltungsbereich

Diese Verfügung gilt für die nachfolgenden Gemeinden des Amtes Neustrelitz-Land:

Blankensee mit den Orten: Blankensee, Friedrichsfelde, Groß Schönfeld, Hoffelde, Neuhof, Rödlin, Rollenhagen, Wanzka, Watzkendorf

Blumenholz mit den Orten: Blumenholz, Blumenhagen, Ehrenhof, Usadel, Weisdin, Wendfeld,

Carpin mit den Orten: Carpin, Bergfeld, Georgenhof, Goldenbaum, Thurow, Zinow

Godendorf mit den Orten: Godendorf, Düsterförde, Papiermühle, Teerofen, Schneidemühle

Grünow mit den Orten: Grünow und Ollendorf

Hohenzieritz mit den Orten: Hohenzieritz, Prillwitz, Zippelow

Klein Vielen mit den Orten: Klein Vielen, Adamsdorf, Brustorf, Hartwigsdorf, Liepen, Peckatel

Kratzeburg mit den Orten: Kratzeburg, Dalmsdorf, Dambeck, Granzin, Krienke, Pieverstorf

Möllenbeck mit den Orten: Möllenbeck, Flatow, Quadenschönfeld, Stolpe, Warbende

Userin mit den Orten: Userin, Groß Quassow, Lindenberg, Useriner Mühle, Voßwinkel, Zwenzow

Wokuhl-Dabelow mit den Orten: Wokuhl, Carolinenhof, Comthurey, Dabelow, Grammertin, Herzwolde,  Neubrück, Wutschendorf

Sie ist anzuwenden für die Durchführung von Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass der stattfindenden Bundestags- und Landtagswahl am 26. September 2021.

1.3 Standorte, Größe und Anzahl der Plakate

In den Gemeinden wird die nachstehende maximale Anzahl an Wahlplakaten in der Größe DIN A 1 (als Doppelplakat) für die Wahlwerbung je Partei, Wählervereinigung und Einzelbewerber pro Wahl zugelassen. Die angegebene Anzahl von Plakaten darf in den Gemeinden des Amtes Neustrelitz-Land  nicht überschritten werden.

Die zugeteilte Plakatanzahl darf nur im Bereich der aufgelisteten Orten innerhalb der Ortslage angebracht werden.

Blankensee:

Groß Schönfeld:

Neuhof:

Rödlin:

Watzkendorf:

6

2

1

2

2

Klein Vielen:

Adamsdorf:

Brustorf:

Hartwigsdorf:

Peckatel:

2

1

1

1

2

Blumenholz:

Usadel:               

Weisdin:

Wendfeld:

2

2

3

1

Kratzeburg:

Dalmsdorf:

Granzin:

Pieverstorf:

Krienke

Dambeck

2

2

2

1

1

1

Carpin:

Bergfeld:

Goldenbaum:

Thurow:

3

2

1

2

Möllenbeck:

Flatow:

Quadenschönfeld:

Stolpe:

Warbende:

2

1

2

1

2

Godendorf:

Papiermühle:

Düsterförde:

1

1

1

Userin:

Groß Quassow:

Useriner Mühle:

Voßwinkel:

Zwenzow:

3

2

1

1

2

Grünow:

Ollendorf:

2

2

Wokuhl:

Dabelow:

Grammertin:

2

2

2

Hohenzieritz:

Prillwitz:

Zippelow

4 (nur Dorfstraße)

1

1

 

 

Für die Anbringung aller Wahlplakate gelten folgende Auflagen:

1.4 Auflagen

  1. Durch die jeweilige Partei, Wählergemeinschaft bzw. den Einzelbewerber ist dem Fachbereich II, Bau/ Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen.
  2. Die Wahlplakate sind ordnungsgemäß gesichert, vorzugsweise an Lichtmasten, unter Verwendung von Plastik-Kabelbindern anzubringen. Zugelassen sind ausschließlich Doppelplakate in der Größe DIN A 1, an einem Lichtmast angebracht werden dürfen.
  3. In allen Kreuzungs- und Einmündungsbereichen innerhalb der Ortslage ist wegen möglicher Sichtbehinderung und Verkehrsgefährdung die Plakatierung untersagt.
  4. Bei Plakatierung an den Lichtmasten ist zwischen Erdboden und Plakatunterkante ein Abstand von 2,20m einzuhalten. Die Wahlplakate sind so anzubringen, dass sie nicht in das Lichtraumprofil von Gehwegen und Fahrbahnen hineinragen. Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,5m betragen.
  5. Das Anbringen von Wahlplakaten an Verkehrszeichen, privaten Anlagen (in Absprache mit dem Eigentümer) und Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum wie Leitungsmasten, Schaltschränken, Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen ist nicht zulässig.
  6. Es ist ständig ein sauberer und ordentlicher Zustand der Plakate zu gewährleisten. Zerrissene, beschmutzte oder beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. Zusätzliche bzw. nachträgliche behördliche Anordnungen zur Sicherung von Wahlplakaten sind unverzüglich zu befolgen.
  7. Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet in vollem Umfang der Veranlasser der Werbung.
  8. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
  9. Die Wahlplakate sind bis spätestens zwei Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, auf den sich die Werbung bezieht, zu entfernen
  10. Es ist untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

Plakatwerbungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde bei Feststellung ersatzlos und ohne weitere Mitteilung an den Veranlasser entfernt und sichergestellt werden.

2. Werbung mit großformatigen Plakaten (Großaufstellern) und Infoständen

Die Durchführung der Wahlwerbung mit Großaufstellern und/oder Informationsständen bedarf einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist von den Wahlvorschlagsträgern bzw. in deren Auftrag beim Fachbereich II, Bau/ Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land schriftlich zu beantragen.

3. Lautsprecherwerbung

Lautsprecherwerbung bedarf der Anmeldung beim Fachbereich II Bau/ Ordnung des Amtes Neustrelitz-Land. Sie darf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht behindern. Zusätzlich ist Lautsprecherwerbung unzulässig an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen von 22.00 Uhr bis 08:00 Uhr; in  reinen Wohngebieten in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15:00 Uhr; in der Nähe von Schulen, Kindereinrichtungen und Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes.

4. Haftung

Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung den Gemeinden oder Dritten entstehen, haftet der für den Schaden Verantwortliche unmittelbar den Gemeinden oder Dritten gegenüber. Er stellt die Gemeinden von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des Schadenseintritts auf die Gemeinden als Straßenbaulastträger oder Grundstückseigentümer zukommen könnten.

5. Androhung der Ersatzvornahme

Soweit Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltender Regelungen durchgeführt, platziert oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen von der jeweils verantwortlichen Wahlvorschlagsträgers fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Erstvornahme (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i.V.m. §§ 87, 89 SOG) angedroht. Die Kosten hierfür werden auf vorläufig 50,00 € je Plakat veranschlagt.

Im Fall, des vom Amt bzw. auf dessen Anordnung von Dritten vorgenommenen Rückbaus der Wahlsichtwerbung werden die sichergestellten Gegenstände für die Dauer von 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Rückbau. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, so steht es dem Amt frei, dieses Eigentum zu übernehmen oder zu entsorgen.

6. Gebühren

Für die Gestattung der Wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben.

7. Ordnungswidrigkeiten

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung bleibt die Einleitung von Bußgeldverfahren gemäß § 61 StrWG M-V vorbehalten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

8. Widerruf

Die Regelung dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Begründung:

Zu 1. Plakatwerbung

Ziel der Umsetzung dieser Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Gemeinden zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung abzuwenden sowie Beeinträchtigungen des dörflichen Erscheinungsbildes durch Wahlwerbung, gleich welcher Art, zu unterbinden. Durch die Form der Allgemeinverfügung wird eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen für Plakatierungen vermieden. Zahlenmäßige Beschränkungen ergeben sich allein schon aus der Tatsache, dass die für die Wahlwerbung im öffentlichen Raum zur Verfügung stehenden Vorrichtungen und Flächen nicht unbegrenzt sind und alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen Möglichkeiten im für die Selbstdarstellung notwendigen Umfang erhalten sollen.

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für alle Gemeinden das Amtsbereiches Neustrelitz-Land.

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird vom Amt Neustrelitz-Land nicht toleriert.

Zu 2. und 3. Werbung mit großformatigen Plakaten (Großaufstellern) und Infoständen sowie Lautsprecherwerbung

Anträge bedürfen einer Einzelfallprüfung und erhalten gesonderte Genehmigung/Versagung nach § 22 StrWG M-V.

Zu 4. Haftung

Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung entstehen, schließt die Gemeinde eine Haftung aus, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Schäden ohne die Durchführung der Wahlwerbung nicht entstanden wären.

Zu 5. Androhung der Ersatzvornahme

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt 5. näher dargestellten Tatbestände eine Ersatzvornahme anzudrohen. Der Kostenansatz entspricht den Kosten für Aufwand zur Beseitigung, Lagerung und eventueller Entsorgungskosten.

Zu 6. Gebühren

Zur Wahrung der Chancengleichheit  soll gemäß § 21 a LKWG M-V Wahlsichtwerbung für den Zeitraum, 6 Wochen vor dem Wahltag, gebührenfrei durchgeführt werden können.

Zu 7. Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die

Bestimmungen dieser Verfügung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 OwiG).

Zu 8. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Neustrelitz-Land, Fachbereich Bau/ Ordnung, Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Axel Malonek
Amtsvorsteher

Dateien:

Amt Neustrelitz Land

 

Marienstraße 5
17235 Neustrelitz

 

Tel. (03981) 45 75 0
Fax (03981) 45 75 12

 

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