Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

07.04.2021

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 17
Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III

Der Bundespräsident hat mit Anordnung vom 8. Dezember 2020 den 26. September 2021 als Termin für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bestimmt (BGBl. I S. 2769).

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der jeweils geltenden Fassung fordere ich die nach § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 17, Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III auf.

Nach § 19 BWahlG sind Kreiswahlvorschläge bei der zuständigen Kreiswahlleitung spätestens am 69. Tag vor der Wahl -
19. Juli 2021 bis 18.00 Uhr
- schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax ist nicht ausreichend (§ 54 Absatz 2 BWahlG).

Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Absatz 2 BWahlG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens am 21. Juni 2021 bis 18.00 Uhr bei folgender Adresse schriftlich vorliegen:

Der Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden.

Kreiswahlvorschläge

Eine Partei kann nach § 18 Absatz 5 BWahlG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWahlG auch von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen nach § 20 Absatz 2 und 3 BWahlG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für jede Unterzeichnerin/ jeden Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 14 oder noch 14 zur BWO beizufügen, auf der die Wahlberechtigung im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird.

Für Unterzeichnerinnen/ Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten (sog. Auslandsdeutsche), ist der Nachweis der Wahlberechtigung im Wahlkreis durch die Angaben gemäß der Anlage 2 zur BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Jeder Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 20 Absatz 1 BWahlG nur den Namen einer Bewerberin/ eines Bewerbers enthalten, die/ der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen ist. Jede Bewerberin/ jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Die Wahlkreisbewerberin/ der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerberin/ Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.

Als Bewerberin/ Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nach § 21 Absatz 1 BWahlG nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin/ eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Auf die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021, BGBl. I S. 115) und die hierzu ergangenen Hinweise, die unter: https://www.bundeswahlleiter.de abrufbar sind, weise ich ausdrücklich hin.

Die gewählte Person muss ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben; die Zustimmung ist nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BWahlG unwiderruflich.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 20 Absatz 4 BWahlG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge sind mit einem Kennwort zu versehen.

Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach § 20 Absatz 2 BWahlG vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß § 22 Absatz 1 BWahlG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 zur BWO zu verwenden. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert oder als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt. Mit Ausnahme der Anlagen 2 und 14 zur BWO sind die Formblätter auf der Internetseite der Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/ in ausfüllbarer Form verfügbar. Das Formblatt der Anlage 2 zur BWO ist auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter https://www.bundeswahlleiter.de zu finden. Das Formblatt der Anlage 14 zur BWO ist bei mir schriftlich anzufordern.

Mit dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Absatz 5 BWO folgende Unterlagen einzureichen:

  • Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/ des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie ihrer/ er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre/ seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/ Bewerber gegeben hat;
  • die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin/ der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Für Bewerberinnen/ Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten (sog. Auslandsdeutsche), erteilt das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat nach § 34 Absatz 7 BWO die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin/ des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise, zu beantragen;
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/ der Bewerber aufgestellt worden ist. Im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWahlG ist auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit der nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt vorzulegen. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden;
  • die Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin/ des vorgeschlagenen Bewerbers mir gegenüber nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie/ er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist;
  • die erforderliche Zahl von mindestens 200 gültigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 BWahlG genannten Parteien oder für andere nach § 20 Absatz 3 BWahlG eingereichte Kreiswahlvorschläge. Für jede Unterzeichnerin/ jeden Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 14 oder noch 14 zur BWO beizufügen, auf der die Wahlberechtigung im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Durch Auslandsdeutsche ist der Nachweis der Wahlberechtigung im Wahlkreis durch die Angaben gemäß der Anlage 2 zur BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages für den Bundestagswahlkreis 17, Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III gemäß § 19 BWahlG ist gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens am 19. Juli 2021 bis 18.00 Uhr bei folgender Adresse schriftlich vorliegen:

Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 17
Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III

Platanenstraße 43

17033 Neubrandenburg

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie verweise ich hinsichtlich der Wahlvorbereitungsmaßnahmen der Wahlvorschlagsträger auf § 52 Absatz 4 BWahlG. Sofern es noch durch Rechtsänderungen zu Abweichungen von den aktuellen Wahlvorschriften kommen sollte, werde ich dies umgehend auf der Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/ bekanntgeben. Ich empfehle daher, sich regelmäßig unter dieser Adresse zu informieren.

Neubrandenburg, den 30.03.2021                                                   

Lothar Schmidt
Kreiswahlleiter

 

Amt Neustrelitz Land

 

Marienstraße 5
17235 Neustrelitz

 

Tel. (03981) 45 75 0
Fax (03981) 45 75 12

 

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www.amtneustrelitz-land.de

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Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr
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