Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahlen am 11. Mai 2025 sowie für eine mögliche Stichwahl am 25. Mai 2025

14.04.2025

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin und Wokuhl-Dabelow wird in der Zeit vom 21. April 2025 bis 25. April 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag                   Ostermontag (geschlossen)

Dienstag                 09.00 – 12.00 Uhr      13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch                geschlossen

Donnerstag            08.00 – 12.00 Uhr      13.00 – 15.30 Uhr

Freitag                    09.00 – 12.00 Uhr

im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, Zimmer Nr. 27 (1.OG - nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25. April 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Amt Neustrelitz-Land, Zimmer Nr. 27, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. April 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen/ einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag auch Wahlberechtigte eingetragen, die ohne eine Wohnung innezuhaben, bis zum 23. Tag vor der Wahl durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Gemeindegebiet sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der jeweiligen Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:           

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.

7. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 09. Mai 2025, 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, Zimmer 27, mündlich, schriftlich oder elektronisch an wahl@amtneustrelitz-land.de beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 20 Abs. 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten und/oder im Briefwahlbüro gewählt haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Landratswahl so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

Neustrelitz, den 14.04.2025                                                                                                                                                                      

Malonek
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