Bekanntmachung zur Ergänzungswahl der Gemeindevertretung sowie zur Wahl des Bürgermeisters in der Blumenholz - Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

06.02.2023

Am 19. März 2023 findet in der Gemeinde Blumenholz die Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung sowie die Wahl des Bürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den geannten Wahlen in der Gemeinde Blumenholz wird in der Zeit vom
27. Februar 2023 bis 03. März 2023
 während der zur Zeit geltenden Öffnungszeiten im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, Zimmer 16, -Einwohnermeldeamt - für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 03. März 2023 bei der Gemeindebehörde Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05,17235 Neustrelitz, Zimmer 16, -Einwohnermeldeamt - unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigungdes Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 25. Februar 2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Ergänzungswahl der Gemeindevertretung und an der Wahl des Bürgermeisters durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlscheine für die Kommunalwahlen erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

  • einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern bis zum 24. Februar 2023 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 03. März 2023 versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl/den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern oder der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
§ 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 17. März 2023, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch (wahl@amtneustrelitz-land.de) oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 19. März 2023 (Wahltag) 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Die amtlichen Wahlbriefumschläge sind durch die Wahlbehörde vorfrankiert für den Transport innerhalb Deutschlands; bei der Rücksendung außerhalb Deutschlands ist der Wahlbrief entsprechend zu frankieren. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wenn Sie durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Die Anträge müssen bis zum 17. März 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, direkt im Briefwahllokal der Gemeindewahlbehörde an der Briefwahl teilzunehmen. Das Briefwahllokal befindet sich im Amt Neustrelitz-Land,
Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz und ist in der Zeit vom 27. Februar 2023 - 17. März 2023 geöffnet (montags - donnerstags jeweils in der Zeit von 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr sowie freitags von 09.00 - 12.00 Uhr).

Neustrelitz, den 06. Februar 2023                                                                                                                               

Böss
Gemeindewahlleiterin

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17235 Neustrelitz

 

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Fax (03981) 45 75 12

 

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Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

 

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