Satzung über den Kostenersatz über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Blumenholz (Feuerwehrgebührensatzung)

27.08.2024

Aufgrund § 25 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBI. M-V, S. 334, 394) sowie des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V, S. 1162) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23. Mai 2024 die neue Satzung der Gemeinde Blumenholz über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel beschlossen.

§1
Kostentatbestand
(1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel ist im Rahmen der ihnen nach § 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Für andere Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel werden von der Gemeinde Blumenholz, zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten, Beträge nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Das Gleiche gilt für Einsätze nach Absatz 1, für die Kostenschuldner nach § 2 Absatz 1 sowie für Einsätze nach § 2 Absatz 3 Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz M-V.

§2
Kostenschuldner
(1) Zum Kostenersatz für die in § 1 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel sind nachfolgend genannte Personen verpflichtet:
a. wer die Gefahr oder Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
b. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
c. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
d. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist. Ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
e. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
f. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V,
g. der Veranstalter für die Durchführung einer Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V.
(2) Zur Zahlung der Kosten für die anderen Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ist derjenige verpflichtet, der diese in Anspruch genommen, veranlasst oder beauftragt hat oder in dessen Interesse diese vorgenommen wurde. Kostenschuldner in den Fällen § 2 Absatz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V ist die Gemeinde, der Nachbarschaftshilfe gewährt wird.
(3) Kostenschuldner sind nach § 69 und § 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V genannten Verantwortliche.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Berechnung der Kostensätze
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzen sich die Kosten aus den Personalkosten sowie den Fahrzeugkosten zusammen, wobei die Bemessungsgrundlage die Einsatzzeit, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Mannschaft und Fahrzeuge sind und die nach Vorhaltekosten auf Grundlage der üblichen Nutzungszeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse berechnet sind. Der Kostenersatz ist so zu bemessen, dass die im Einsatz tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe anzusetzen sind.
(2) Als Einsatzzeit gilt die Zeit von der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr bis zur Beendigung der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. Abbruch des Feuerwehreinsatzes. Im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe g beginnt der Einsatz mit Beginn der Brandsicherheits- bzw. Brandwache. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrgerätehaus aus oder endet nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere der Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen. Dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außerordentlich verzögert.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich minutengenau für Personen und Fahrzeuge, das heißt nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Damit wird gewährleistet, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gedeckt werden können.
Maßstab und Satz der Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem, dieser Satzung als Anlage beigefügtem, Kostenverzeichnis.
(4) Mit den sich aus der Anlage ergebenden Fahrzeugkosten sind alle durch den Einsatz der jeweiligen Feuerwehr entstehenden Kosten, insbesondere Kraft- und Schmierstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung sowie die Kosten für die von den Fahrzeugen benutzte Ausrüstung und Technik abgegolten. Das Gleiche gilt für die sich aus der Anlage ergebenen Personalkosten.
(5) Die Sachkosten, wie
a) Auslagen für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver und Ölbindemittel sowie die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auf bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Buchstabe e beschriebenen Einsätzen oder
b) Einsatzteile und sonstige Aufwendungen der Gemeinde Blumenholz zum Selbstkostenpreis oder Entsorgungskosten für verbrauchtes Ölbindemittel, für von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetes Löschwasser, für Sonderlösch und
Sondereinsatzmittel oder andere, werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten berechnet.
(6) Weitere Kosten für den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 26, 28 Absatz 6 Satz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V werden ebenfalls zu den Personal- und Fahrzeugkosten berechnet.

§4
Entstehung der Fälligkeit des Kostensatzes
(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel. Im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe g mit Beginn des Einsatzes.
(2) Bei Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 dieser Satzung liegt es im Ermessen des damit beauftragten Amtes Neustrelitz-Land, Vorauszahlungen zu erheben.
(3) Die zu zahlenden Kosten werden durch Kostenbescheid festgesetzt. Sie werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig.
(4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Blumenholz über den Kostenersatz und die Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel vom 21.11.2018 außer Kraft.

Weisdin, 03.06.2024

Ave
Bürgermeister

Anlage zur Satzung der Gemeinde Blumenholz über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze und Leistungen (bzw. Inanspruchnahme) der Freiwilligen Feuerwehr Blumenholz/Usadel

Kostenverzeichnis
1. Personalkosten

für Einsätze und Leistungen je Person und Stunde
(auch für in Bereitschaft stehende, aber nicht eingesetzte Feuerwehrleute)      24,00 €

2. Fahrzeugkosten
für Einsätze und Leistungen je Fahrzeug und Stunde

- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W FF Blumenholz                                   48,00 €
- TragkraftspritzenfahrzeugTSF-W FF Usadel                                            41,00 €
- Mehrzweckfahrzeug MZF FF Usadel                                                       39,00 €
- Anhänger 1 FwA Schlauch                                                                        2,00 €
- Anhänger 2 FwA Schlauch                                                                        2,00 €

Soweit beim Erlassen dieser Satzung Verfahrens und Formfehler begangen wurden, können diese nach § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Ave
Bürgermeister

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