Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Klein Vielen

20.09.2024

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntgabe vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V Nr. 13/2024 S. 270) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leich-, Bestattungs-, Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 03 Juli 1998 (GVOBI. M-V S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Klein Vielen vom 19.08.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die folgende Satzung erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Klein Vielen gelegenen Friedhof Hartwigsdorf mit Trauerhallen und die Trauerhalle in Peckatel.

§ 2 Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 Zweckbestimmung

  1. Der Friedhof bildet eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Klein Vielen. Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Klein Vielen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Kapazität auf dem Friedhof ausreicht.

§ 4 Schließung und Aufhebung

  1. Aus Gründen des öffentlichen Wohles können der Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).
  2. In diesem Falle finden auf dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Grabnutzungsrechte werden nicht mehr erteilt und nicht mehr verlängert.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann das Friedhofsgrundstück nach Ablauf aller Mindestruhezeiten aus Gründen des öffentlichen Wohles einer anderen Verwendung zuführen (Aufhebung).
  4. Die Aufhebung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.
  5. Jede Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ist öffentlich bekannt zu geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung sind zu beachten Abfälle sind so weit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.
  4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder, außer Fahrzeuge des Friedhofsbewirtschafters und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen,

b) jeder Durchgangsverkehr ist untersagt,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

g) den Friedhof und seinen Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu lärmen, zu betteln, zu übernachten, zu lagern, Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen.

    5. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst vorbehalten hat.
  2. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen gebührenpflichtigen Zulassung durch die Gemeinde, in der auch der Umfang festgelegt wird.
  3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung von Tätigkeiten durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  5. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
  6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  7. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur mit leichten Fahrzeugen befahren, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.

III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte

§ 8 Ruhezeiten

Auf dem Friedhof gilt die gesetzliche Mindestruhezeit der Verstorbenen von 20 Jahren. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstellen im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden, sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzung des § 2 dieser Satzung erfüllt sind. Es begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstelle.
  2. Das Nutzungsrecht wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Mindestruhezeit für 20 Jahre verliehen.
  3. Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren.
  4. Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung wird wirksam, wenn der Dritte nach seinem Antritt das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lässt Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung als Rechtsnachfolger bestimmen. Anderenfalls sind beim Ablebendes Nutzungsberechtigten nachstehend genannte Personen in der hier aufgeführten Reihenfolge berechtigt, ihren Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

c) volljährige Kinder

d) Eltern

e) volljährige Geschwister

f) Großeltern

g) volljährige Enkel

h) die nicht unter a bis g fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.

     5. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern verlängert werden. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.

§ 10 Erlöschen, Beräumung

  1. Grabstellen dürfen nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Anzeige bei der Friedhofsverwaltung beräumt werden.
  2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen sind zu entfernen, soweit von der Friedhofsverwaltung nichts anderes bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Bestand von erhaltenswerten Anpflanzungen.
  3. Wird ein Grab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ebenfalls.

§ 11 Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Nutzungsberechtigten, dem die Zustimmung des Gesundheitsamtes nach § 16 Bestattungsgesetz beizufügen ist. Die Entscheidung über die Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung im Namen der Gemeinde. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  4. Die Umbettungen werden von einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt, welches auch den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt.
  5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schaden die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Eine Kostenerstattung für das erworbene Nutzungsrecht erfolgt nicht.

IV. Grabstätten

§ 12 Eigentum

Die Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 13 Lage und Art der Grabstätten

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechte an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung, Die Platzwünsche werden berücksichtigt, wenn sie den Interessen der Gemeinde nicht entgegenstehen.
  2. Auf dem Friedhof der Gemeinde Klein Vielen werden an den dafür vorgesehenen Plätzen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Anonymes Grabfeld für Urnen (§ 14)

b) Anonymes Grabfeld für Erdbestattungen (§ 14)

c) Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte (§ 15)

d) Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte (§ 16)

e) Urnenwahlgrabstätten (& 17)

f) Wahlgrabstätten (§ 18)

g) Ehrengrabstätten (§ 19)

3. Grabstätten und Grabmäler von künstlerischem und geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann, soweit ein Angehöriger oder Nutzungsberechtigter vorhanden ist, mit dessen Zustimmung das Grab eingeebnet und das Grabmal auf dem Friedhof belassen werden. Aus zwingenden Gründen kann auch eine Verlegung des Grabmals erfolgen.

§ 14 Anonyme Urnengräber und Anonyme Erdgräber

  1. Anonyme Urnengräber und anonyme Erdgräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht.
  2. Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m.
  3. Die Beisetzung der Särge erfolgt innerhalb einer Fläche von ca. 2,50 m mal 1,30 m.

§ 15 Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte

  1. Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.
  2. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m
  3. Es wird nur Rasen angelegt. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt.
  4. Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grabsteinplatten, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 50 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nichtgestaltet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist nur auf der Grabsteinplatte gestattet.

§ 16 Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte

  1. Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.
  2. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Der Erwerb als Doppelstelle ist möglich Bei Belegung mit einer zweiten Person ist die Nutzungszeit für die Doppelstelle zu verlängern, so dass die Ruhefrist für die zweite Person eingehalten wird.
  3. Es wird nur Rasen angelegt, der durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt wird. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Die Belegung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m.
  4. Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grabsteinplatten, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 50 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist nur auf der Grabsteinplatte gestattet.

§ 17 Urnengräber

  1. Urnengräber sind Grabstellen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.
  2. Die Abmessung der Urnengrabstelle beträgt 1,00 m mal 1,00 m.

§ 18 Erdgrabstätten

  1. Erdgrabstätten sind Grabstellen für Erd- und Feuerbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.
  2. Bei einer Erdbestattung darf eine zweite Erdbestattung erst nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen, eine Zweitbelegung durch eine Urne kann auf Antrag vor Ablauf der Frist erfolgen. In beiden Fällen ist das Nutzungsrecht für die gesamte Ruhezeit neu zu erwerben, so dass die Ruhefrist eingehalten wird.
  3. Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m. Der Erwerb von zwei Einzelstellen als Doppelstelle ist möglich.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde.

V. Bestattungsvorschriften

§ 20 Anmeldung

  1. Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Bestattungen sind von Montag bis Samstag, außer an gesetzlichen Feiertagen gestattet. Ort und Zeit der Beisetzung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 21 Särge

  1. Die Särge müssen fest geschlossen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. In berechtigten Ausnahmefällen kann von den genannten Maßen aus Satz 1 abgewichen werden.

§ 22 Trauerhalle

  1. Die Gemeinde stellt auf Antrag die Trauerhalle zur Verfügung.
  2. In der Trauerhalle werden Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt.
  3. Die Ausgestaltung der Trauerhalle ist denjenigen freigestellt, die die Trauerfeier ausstatten.

§ 23 Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden in Verantwortung des jeweiligen Bestattungsunternehmens ausgehoben, geschlossen und zur Bestattung geschmückt.
  2. Die Erdgräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 90 cm beträgt.
  3. Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante sich mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche befindet.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Verantwortlichkeiten

  1. Für die Gestaltung der Grabstelle ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind die nachfolgenden Vorschriften der Satzung zu beachten. Die Gestaltung und Instandhaltung der anonymen Grabstätten und der Rasengräber obliegt dem Friedhofsbewirtschafter. Blumen und Gebinde für die anonymen Gräber sind an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen.
  2. Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  3. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  4. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes.

§ 25 Gärtnerische Gestaltung und Pflege

  1. Die Grabstellen dürfen nicht mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstellen oder die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener und/ oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen.
  2. Die Grabstellen müssen, soweit die Witterung es zulässt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt und in einem verkehrssicherem Zustand gehalten werden.

VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 26 Anforderungen an die Standsicherheit

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und sind der Grabstellengröße und dem jeweiligen Charakter der Abteilung anzupassen.
  2. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  3. Bei Grabstellen nach § 17, § 18 und § 19 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, bei Grabstellen nach § 15 und § 16 sind nur liegende und mit der Rasenkante abschließende Grabsteinplatten zulässig. Grabstellen nach § 14 erhalten keine Grabmale.
  4. Grabeinfassungen sind zulässig. Diese Einfassungen können aus natürlichem Stein oder Terrazzo sein, dürfen eine Breite von 10 cm nicht übersteigen und nur bis zu einer Höhe von 15 cm das Erdreich überragen. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 15 cm aus dem Erdreich ragt.

§ 27 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte muss sein Eigentum an dem aufzustellenden, zu entfernenden oder zu ändernden Grabmal nachweisen.
  2. Der Nutzungsberechtigte muss bereits vor Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals die Zustimmung dafür einholen.

§ 28 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und sonstige Anlagen sind dauerhaft in guten, verkehrssicheren und würdigen Zustand zu bringen, in solchen zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
  2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 29 Ersatzvornahme

  1. Entspricht die Nutzung, Pflege und Gestaltung der Grabstellen nicht dieser Satzung, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auffordern, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  2. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Pflege oder Gestaltung vornehmen, entstandene Kosten sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 Haftung

  1. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturereignisse entstehen.
  2. Es erfolgt kein Winterdienst auf dem Friedhof.
  3. Das Betreten des Friedhofes erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der im Eigentum der Gemeinde Klein Vielen stehenden Friedhofes und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht die Würde des Friedhofs entsprechend verhält.
2. entgegen § 6 Abs. 3 den Müll nicht entsprechend trennt und in den dafür vorgesehenen Behälter entsorgt.
3. gegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung verstößt.
4. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe a) Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art befährt. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge für die Friedhofsbewirtschaftung, der für den Friedhof zugelassener Gewerbe sowie Kinderwagen und Rollstühle.
5. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe b) die Wege des Friedhofs für den Durchgangsverkehr nutzt.
6. nach § 6 Abs. 4 d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt.
7. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe e) ohne schriftlichen Auftrag oder Zustimmung eines Berechtigten oder Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert.
8. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe f) Druckschriften verteilt, welche nicht für die Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
9. nach § 6 Abs. 4 Buchstabe g) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt.
10. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe h) Abfalle und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert oder Tiere mitbringt, ausgenommen davon sind Blindenhunde.
11. entgegen § 6 Abs. 4 Buchstabe i) lärmt, bettelt, übernachtet, lagert, Alkohol konsumiert oder andere Rauschmittel zu sich nimmt.
12. als Gewerbebetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Arbeiten ausübt, welche nicht dem Zweck des Friedhofs dient, ohne vorherige Zulassung tätig wird, gegen diese Satzung verstößt und ihre Regelungen missachtet, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht im ordnungsgemäßen Zustand verlässt, gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen reinigt sowie den Friedhof mit nicht leichten Fahrzeugen befährt und die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überschreitet.
13. entgegen § 21 Abs. 1 und 2 Särge, Sargausstattungen oder Sargabdichtungen verwendet, die nicht zugelassen sind.
14. entgegen § 24 Abs. 2 die Grabstellen so gestaltet, dass die Würde des Friedhofs nicht gewahrt wird und sich diese nicht an die Umgebung anpasst. Verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich entfernt und auf die dafür vorgesehenen Plätze ablegt.
15. entgegen § 24 Abs. 4 die gesetzlichen Bestimmungen des Baumschutzes missachtet.
16. entgegen § 25 Abs. 1 auf Grabstellen Bäume, großwüchsige Sträucher pflanzt sowie Gewächse benutzt, welche andere Grabstellen oder öffentliche Anlagen beeinträchtigen.
17. entgegen § 25 Abs. 1 die Grabstellen bei entsprechender Witterung nach spätestens 6 Monaten nach der Beerdigung nicht gärtnerisch angelegt hat und dauerhaft verkehrssicher instand hält.
18. entgegen § 25 Abs. 2 2. Halbsatz i. V. m. § 28 Abs. 1 die Grabstätte und die Grabmale nicht in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält.
19. Grabmale oder sonstige entgegen § 26 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert.
20. Grabmale und sonstige Anlagen entgegen § 28 abs. 1 nicht in einem dauerhaft guten, verkehrssicheren und würdigen Zustand hält.
21. entgegen § 27 Abs. 1 die Errichtung und jede Veränderung des Grabmals ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro gemäß Gesetz über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.02.2023 außer Kraft.

Klein Vielen, den 18.09.2024                                 

Reggentin
Bürgermeisterin

HINWEIS:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Klein Vielen, den 18.09.2024                                 

Reggentin
Bürgermeisterin

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