Vorbemerkung:
Soweit in dieser Hauptsatzung Personen oder Personenkreise angesprochen werden, gelten diese Anreden für sämtliche Geschlechteridentitäten gleichermaßen.
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hohenzieritz vom 27.08.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Hohenzieritz führt kein eigenes Wappen.
(2) Die Gemeinde Hohenzieritz führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und trägt die Umschrift:
GEMEINDE HOHENZIERITZ • LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE •
§ 2 Ortsteile
Die Gemeinde Hohenzieritz besteht aus den Ortsteilen Hohenzieritz, Prillwitz und Zippelow. Die Einteilung des Gemeindegebietes inklusive der Ortsteile ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Internet unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde während des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vorher bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
- Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
- Grundstücksgeschäfte.
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
§ 5 Ausschüsse
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister fünf weitere Mitglieder an.
(2) Der Ausschuss für Bau-Kultur-Tourismus und Soziales setzt sich aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V mit den nachfolgenden Aufgaben gebildet:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Aufgabenbereich:
- Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse,
- entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der GV aufgeschoben werden kann; sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung der GV,
- Vorbereitung der Sitzungen der GV
- Finanz- und Haushaltswesen
- Steuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben
Der Haupt- und Finanzausschuss kann über alle Angelegenheiten entscheiden, außer über die, die in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern im §22 Abs. (3) festgeschrieben sind.
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen im Wert von 100,00 bis 1000,00 €.
2. Bau-Kultur-Tourismus-Soziales
Aufgabenbereich:
- Hoch-,Tief- und Straßenbauangelegenheiten
- Flächennutzungs- und Bauleitplanung
- Verkehrsbeschilderung
- Denkmalspflege
- Umwelt-u. Naturschutz, Landschaftspflege
- Betreuung von Schul-, Kinder- und Kultureinrichtungen
- Kulturförderung und Sportentwicklung
- Tourismusförderung
- soziale Angelegenheiten
(4) Die Bildung weiterer zeitweiliger Ausschüsse ist möglich.
(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Neustrelitz-Land übertragen.
(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 6 Bürgermeister / Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen:
- Entscheidungen über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis zu der Wertgrenze von 600,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu der Wertgrenze von 300,00 € pro Monat;
- Entscheidungen und Zustimmung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und/oder über über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu einer Wertgrenze von je 1.000 €;
- bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500,00 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000,00 € zu entscheiden;
- bei Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 3.000,00 € zu entscheiden;
- bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, bis zu einem Wert von 5.000,00 € zu entscheiden.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. (1) zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € bzw. von 300,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100,00 €.
(5) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über die Abnahme von Einzelbäumen in den Ortslagen auf gemeindlichen Grundstücken, die nicht dem Geltungsbereich der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde oder anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen.
(6) Der Bürgermeister ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Er entscheidet über
- das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),
- das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
- das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Bau, Kultur, Tourismus und Soziales einholen.
§ 7 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,00 €. Nach sechs Wochen Vertretung entfällt die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister. Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält im Vertretungsfall nach sechs Wochen die volle Aufwandsentschädigung nach Satz 1; damit entfällt für die Stellvertretung das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 zu.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 168,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich 84,00 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. (1), wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen (1), (2) oder (5) erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,00 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung außer der Bürgermeister erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie benannt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(5) Für die Erstellung der Sitzungsniederschriften erhält der Protokollant auf der Grundlage des § 17 der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwands-entschädigung von 40,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung.
(6) Die Anzahl der Sitzungen für die Sitzungsgeld gezahlt wird, ist auf maximal 4 Sitzungen im Monat beschränkt.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde sowie die Satzungen der Gemeinde, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet unter der Adresse www.amtneustrelitz-land.de öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen zusätzlich durch das Internet und an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft. Die Aushangfrist in den Schaukästen beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. (1) hinzuweisen. Die vorgenannten Pläne und Verzeichnisse liegen zur Einsichtnahme im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, während der Dienststunden aus. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft, zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde in Hohenzieritz am Kruggehöft, öffentlich bekanntgemacht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden im Internet auf der Seite www.amtneustrelitz-land.de sowie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft, bekanntgemacht.
(6) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen sind über die Internetseite www.amtneustrelitz-land.de einzusehen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Der § 7 dieser Hauptsatzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Hauptsatzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung vom 09. Oktober 2019 außer Kraft.
Hohenzieritz, den 18.09.2024
Strobl
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Hohenzieritz, den 18.09.2024
Strobl
Bürgermeister
Die Hauptsatzung der Gemeinde Hohenzieritz wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte angezeigt. Mit Schreiben vom 18.09.2024 wurde von der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass gegen die Satzung keine Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
Strobl
Bürgermeister