Bekanntmachung der Hauptsatzung des Amtes Neustrelitz-Land

12.09.2024

Vorbemerkung:

Soweit in dieser Hauptsatzung Personen oder Personenkreise angesprochen werden, gelten diese Anreden für sämtliche Geschlechteridentitäten gleichermaßen.

Präambel

Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V S. 351) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Neustrelitz-Land vom 24.07.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Wappen, Siegel, Briefkopf

(1) Das Amt führt kein eigenes Wappen.

(2) Das Amt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und trägt die Umschrift  AMT NEUSTRELITZ-LAND  •  LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE  •

(3) Der Schriftverkehr des Amtes trägt folgenden Briefkopf

                               "Amt Neustrelitz-Land  - Der Amtsvorsteher".

      Sofern das Amt für eine Gemeinde tätig wird, ist dem Briefkopf der Zusatz

                               "Für die Gemeinde ..." hinzuzufügen.

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde dies vorsieht.

(3) Der Amtsausschuss ist mindestens alle 12 Wochen einzuberufen. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 3 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Grundstücksgeschäfte,
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts.

Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen des Amtsausschusses beantwortet werden.

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 KV M-V die folgenden beratende Ausschüsse:

a. Finanz- und Personalausschuss
Aufgabengebiete:
- Finanzwesen und Abgaben,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes,
- Personalangelegenheiten

b. Rechnungsprüfungsausschuss
Aufgabengebiete:

- bereitet auf der Grundlage des Berichtes des Rechnungsprüfers Beschlüsse für den Amtsausschuss bzw. der amtsangehörigen Gemeinden vor

(2) Der Ausschuss nach Abs. 1 a) besteht aus 7 Amtsausschussmitgliedern.

(3) Der Ausschuss nach Abs. 1 b) besteht aus 6 Amtsausschussmitgliedern.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind nicht öffentlich.

(5) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(6) Werden die Ausschüsse neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1-3 KV M-V i. V. m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4 KV M-V

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro
  1. die Verfügung über Amtsvermögen, über
  • die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro
  • Schenkungen bis 2.500 Euro
  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 50.000 Euro
  • die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeiten, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen.

(4) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(5) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach den Abs. (1) bis (4) fortlaufend zu unterrichten.

§ 5 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Unterrichtung der Einwohner ist eine ureigene Aufgabe der Gemeinden; sie trifft das Amt nur für die Aufgaben, die es in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Zuständig für die Unterrichtung ist der Amtsvorsteher.

(2) Sofern im Rahmen der Zuständigkeit Einwohnerversammlungen, Bürgeraussprachen und -foren durch das Amt durchgeführt werden, lädt der Amtsvorsteher hierzu ein. Er setzt den Gesprächsgegenstand, Zeit und Ort der Versammlung fest und gibt dieses bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung soll in der Regel mindestens 14 Tage vor der Versammlung liegen. Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz in der Versammlung.

(3) Der Amtsausschuss ist über das Ergebnis der Versammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 6 Verwaltung

Das Amt Neustrelitz-Land unterhält an seinem Amtssitz in 17235 Neustrelitz, Marienstraße 5, eine eigene Verwaltung.

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer einer Wahlperiode eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt Neustrelitz-Land beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern;
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt;
  3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 € monatlich. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen. Nach drei Monaten Vertretung des Amtsvorstehers erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Satz 1.

(2) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse sowie bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten nach für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €. Die Ausschussvorsitzenden erhalten ein Sitzungsgeld von 60,00 € für jede von ihnen geleitete Sitzung.

(3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € monatlich.

§ 9 Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen des Amtsausschusses und anderer auf Grund von Rechtsvorschriften bekanntzumachenden Angelegenheiten erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes www.amtneustrelitz-land.de. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Daneben kann sich jedermann die Satzungen des Amtes unter der Bezugsadresse Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die vorgenannten Pläne und Verzeichnisse liegen zur Einsichtnahme im AmtNeustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, während der Dienststunden aus. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Abs. 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz zu veröffentlichen, die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung sowie Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses werden auf der Internetseite des Amtes www.amtneustrelitz-land.de öffentlich bekanntgemacht.

(6) Im Rahmen der öffentlichen Zustellung werden Schriftstücke an der Bekanntmachungstafel im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, ausgehängt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) (2) Mit Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung vom 29. November 2019, zuletzt geändert durch die 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21. Juli 2022, außer Kraft.

Neustrelitz, den 03.09.2024

Malonek
Amtsvorsteher

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Neustrelitz, den 03.09.2024

Malonek
Amtsvorsteher

Die Hauptsatzung des Amtes Neustrelitz-Land wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte angezeigt. Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde von der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass gegen die Satzung keine Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Neustrelitz, den 03.09.2024

Malonek
Amtsvorsteher

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