Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Sperrbezirkes Geflügelpest um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee

03.03.2021

In Blankensee wurde der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.

Auf der Grundlage des § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit den § 21 der Geflügelpest-Verordnung, des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung werden Gebiete um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee, Trockenwerk 5 zum Sperrbezirk erklärt (s. anliegende Karte).
Der Sperrbezirk erstreckt sich über die Gemeinde Blankensee mit den Ortschaften Hasenhof, Tiedtshof, Warbende Ausbau, Friedrichsfelde, Tannenhof, Groß Schönfeld, Rödlin, Wanzka.

Für den Sperrbezirk wird angeordnet:

  1. Durch das Amt Neustrelitz-Land sind an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk
    Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest- Sperrbezirk“ gut
    sichtbar anzubringen.
  2. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus
    einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
    mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
    bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
  3. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von
    Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen
    weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
    Futtermittel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden.
  4. Anzahl und Standorte des gehaltenen Geflügels sind dem Veterinär- und
    Lebensmittelüberwachungsamtes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
    mitzuteilen.
  5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen
    kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  6. Das gehäufte Auftreten von erkranktem oder verendetem Geflügel ist dem Veterinär und
    Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich zu melden (Telefon: 0395-57087
    3290 oder 0395-57087 3182). Dabei sind verendete Tiere so aufzubewahren, dass sie
    Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen und Tiere nicht mit Ihnen in
    Berührung kommen.
  7. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind
    gegen unbefugtes Betreten und Befahren zu sichern.
  8. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden
    Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu
    betreten und diese Personen haben die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach
    Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich
    abzulegen.
  9. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
    Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  10. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel
    halten wird, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen, welche
    mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden
    müssen.
  11. In den Geflügelhaltungen ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
    durchzuführen und zu dokumentieren.
  12. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden.
  13. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
    Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
  14. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
    ähnlicher Art ist verboten.Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem
    Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
    Die sofortige Vollziehung entsprechend § 37 Nr. 1, 3 und 6 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.


Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 44 Geflügelpestverordnung gegeben sind oder bei veränderter Tierseuchenlage.

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