1. Am 23. Juni 2024 findet in der Gemeinde Grünow die Stichwahl des Bürgermeisters statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.Das Wahllokal befindet sich im Feuerwehrhaus Grünow, Dorfstraße 43.
Die Wahlräume sind nicht barrierefrei zugänglich.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist.
Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen
Nebenraum gekennzeichnet werden. Der Stimmzettel ist vom Wähler danach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne gelegt.
4. Stichwahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet für die Stichwahl zugelassenen Namen der zwei Bewerber und die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträges bzw. die Bezeichnung „Einzelbewerber“. Hinter dem Namen jedes Bewerbers befindet sich jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Für die Stichwahl werden für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen erneut Wahlscheine ausgestellt.
Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten von Amts wegen erneut von der Gemeindewahlbehörde für die Stichwahl den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag zugesandt.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Böss
Gemeindewahlbehörde