Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

13.02.2025

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08.00 - 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinden des Amtsbereiches Neustrelitz-Land bilden folgende Wahlbezirke:                                            

Wahl-
bezirk

Abgrenzung

Wahlraum

001

Blankensee (Blankensee, Tannenhof,
Trockenwerk, Friedrichsfelde, Hasenhof,
Hoffelde, Groß Schönfeld, Tiedtshof)

Schule Blankensee (Pavillon), Schulstraße 12

002

Blankensee (Wanzka, Neuhof,
Rödlin, Rollenhagen)

Schmiede Wanzka, Dorfstr. 34

003

Blankensee (Watzkendorf)

Kulturraum Watzkendorf, Am Speicher 13

001

Blumenholz

Feuerwehrhaus Blumenholz, Dorfstraße 16 b

001

Carpin

Feuerwehrhaus Carpin,, Lindenstraße 43

001

Godendorf

Kulturraum Godendorf, Godendorfer Teerofen 8

001

Grünow

Feuerwehrhaus Grünow, Dorfstraße 43

001

Hohenzieritz

Gemeindezentrum Hohenzieritz, Schulstraße 1

001

Klein Vielen

Gemeindezentrum Peckatel, Dorfstraße 22

001

Kratzeburg

Gemeindebüro Kratzeburg, Dorfstraße 14

001

Möllenbeck

Kindertagesstätte Quadenschönfeld, Quadenschönfeld 50 a

001

Userin

Feuerwehrhaus Userin, Am Bauernberg 1

001

Wokuhl-Dabelow

Bürgerbegegnungszentrum Wokuhl, Dorfstraße 22

Die Wahlräume sind nicht barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23. Februar 2025 um 16.00 Uhr im Beratungsraum des Amtes Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

  • dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

  • dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl                                                                                                                   teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Malonek
Gemeindebehörde

Ergänzung zur Wahlbekanntmachung - Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 im Stimmbezirk 1 der Gemeinde Blankensee sowie in der Gemeinde Klein Vielen

1. Auf der Grundlage des § 2 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, werden zur Bundestagswahl 2025 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

  1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen sowie
  2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als Bundesstatistik erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

  • der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen,             und
  • der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.

Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

2. In die repräsentative Wahlstatistik sind die allgemeinen Wahlbezirke mit den Wahlbezirksnummern der Gemeinden

BLANKENSEE        STIMMBEZIRK 1

KLEIN VIELEN                                                         einbezogen.

3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:

 A.

 männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2007

B.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1991 bis 2000

C.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1981 bis 1990

D.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1966 bis 1980

E.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 bis 1965

F.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 und früher

G.

weiblich, geboren 2001 bis 2007

H.

weiblich, geboren 1991 bis 2000

I.

weiblich, geboren 1981 bis 1990

K.

weiblich, geboren 1966 bis 1980

L.

weiblich, geboren 1956 bis 1965

M.

weiblich, geboren 1955 und früher

Dem Wähler wird für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.

Dateien:

Amt Neustrelitz Land

 

Marienstraße 5
17235 Neustrelitz

 

Tel. (03981) 45 75 0
Fax (03981) 45 75 12

 

Internet:
www.amtneustrelitz-land.de

E-Mail:

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr
  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
  13.00 - 15.30 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

 

Die Wohngeldstelle sowie die Kasse sind zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag geöffnet.